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BGH - Entscheidung vom 19.12.2006

4 StR 488/06

BGH, Beschluß vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 4 StR 488/06

DRsp Nr. 2007/194

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute S.) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 26.05.2006