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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.06.2005

12 BV 03.1971

Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 2
SGB VIII § 86 Abs. 1
SGB VIII § 86 Abs. 4
SGB VIII § 89
SGB VIII § 89b Abs. 1
SGB VIII § 89b Abs. 2
SGB VIII § 89e Abs. 1
SGB VIII § 89e Abs. 2
SGB VIII § 89f Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2005, 2103

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, Kosten in Höhe von 1.529,40 Euro zu erstatten, die ihm durch die Inobhutnahme des am 7. April 2001 im Krankenhaus St. A. in S.-R. anonym geborenen Kindes und die für [...]
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