I. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 [Nr. 7 Zeichen 274], 49 [Abs. 3 Nr. 4] StVO zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt und ihm - verbunden mit der [...]
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