I. Streitig ist die Höhe einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ( EStG n. F.). Die Klägerin (Klin.) betreibt als Anstalt des [...]
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