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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 17.03.2005

11 K 6920/02 E

Normen:
EStG § 3 Nr. 62 Satz 1, 2
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a
EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3a
SGB VI § 1
SGB VI § 2
SGB VI § 3
SGB VI § 4
SGB VI § 7
GmbHG § 29 Abs. 1
GmbHG § 72

Fundstellen:
DStRE 2005, 1116
EFG 2005, 943

Streitig ist u. a., ob der Beklagte berechtigt war, bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000 den Vorwegabzug bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zu kürzen. Der Kläger ist von Beruf [...]
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