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BVerfG - Entscheidung vom 18.07.2005

1 BvR 1139/03

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2005, 3273
NVwZ 2005, 1178

BVerfG, Beschluß vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1139/03

DRsp Nr. 2005/10901

Zulässigkeit eines neuen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz

Für die Erneuerung eines abgelehnten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn neu hervorgetretene Gründe vorliegen, die bei Erlass des vorausgegangenen Beschlusses noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG ) liegen nicht vor.

1. Ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen Urteils auf Unterlassung unzulässiger Äußerungen auszusetzen, da gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld verhängt worden sei, ist mit Beschluss vom 23. Mai 2005 als unzulässig abgelehnt worden.

Mit erneutem Gesuch vom 23. Juni 2005 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag und macht geltend, das Gericht habe das Rechtsschutzziel seines früheren Gesuchs sowie die zugrunde liegende rechtliche Argumentation missverstanden und tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Ferner legt er dar, dass nunmehr die Ordnungshaft bevorstehe.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zu (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG ). Für die Erneuerung eines abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn neu hervorgetretene Gründe vorliegen, die bei Erlass des vorausgegangenen Beschlusses noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BVerfGE 4, 110 [113]; 91, 83 [91]). Daran aber fehlt es vorliegend. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr wegen Nichtzahlung des Ordnungsgeldes die Ordnungshaft angeordnet und er zum Haftantritt aufgefordert worden ist, stellt keinen neuen Grund dar, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum seinem Interesse, die ihm auferlegte Unterlassungspflicht bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht befolgen zu müssen, ein Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Klägers des Ausgangsverfahrens zukommen soll.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: BGH, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 366/02
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 54/02
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2438/01
Fundstellen
NJW 2005, 3273
NVwZ 2005, 1178