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BVerfG - Entscheidung vom 13.10.2005

1 BvR 1188/05

Normen:
BRAO § 43c Abs. 1 S. 3
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2005, 274
BRAK-Mitt 2006, 30
NJW 2005, 3558

BVerfG, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1188/05

DRsp Nr. 2005/20896

Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der Führung von Fachanwaltstiteln

Die Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen gem. § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO soll bei dem geforderten hohen Niveau der Kenntnisse die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises wahren und damit das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte.

Normenkette:

BRAO § 43c Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich dagegen, dass die Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Rechtsgebiete beschränkt ist (§ 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der mit § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Mit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen soll bei dem geforderten hohen Niveau der Kenntnisse die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises gewahrt werden (vgl. Bericht der Abgeordneten Eylmann, Kleinert [Hannover] und Wiefelspütz, BTDrucks 11/8307, S. 16 [19]). Geschützt wird mithin das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine zahlenmäßige Beschränkung der verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen geeignet, erforderlich und zumutbar. Durch die - in zulässiger Weise typisierende - restriktive Regelung wird gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht nur über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügt, sondern auf den betreffenden Fachgebieten mit der gebotenen Intensität tätig werden und seinen Kenntnisstand auch in dieser Hinsicht vertiefen kann (vgl. Kleine-Cosack, AnwBl 2005, S. 593 [600 f.]). Zudem würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die qualitative Aussagekraft der Fachanwaltsbezeichnungen leiden, wenn einzelne Rechtsanwälte eine Vielzahl von Fachanwaltsbezeichnungen führen dürften. Es könnte der Eindruck entstehen, dass Fachanwaltsbezeichnungen lediglich nach rein formalen Kriterien vergeben würden und keine Rückschlüsse auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen des betreffenden Rechtanwalts zuließen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ).

Hinweise:

Anmerkung Marc Zastrow BRAK-Mitt. 2006, 30

Vorinstanz: BGH, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (B) 19/04
Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 24/03
Fundstellen
BRAK-Mitt 2005, 274
BRAK-Mitt 2006, 30
NJW 2005, 3558