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BSG - Entscheidung vom 15.08.2005

B 1 A 1/04 S

Normen:
SGG § 178a § 202
ZPO § 321a

BSG, Beschluß vom 15.08.2005 - Aktenzeichen B 1 A 1/04 S

DRsp Nr. 2006/2212

Außerordentliche Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

In den Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, hat das Gericht für Abhilfe zu sorgen, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo). Durch die Einräumung einer Gegenvorstellung wird dem Erfordernis der Selbstkontrolle durch den iudex a quo ausreichend Rechnung getragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 178a § 202 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I

Der beigeladene Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK) beschloss, seine Satzung hinsichtlich der Bildung eines Unterstützungsfonds nebst Unterstützungsordnung zur ergänzen. Er beantragte beim Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde (Antragsgegnerin), die Satzungsänderung zu genehmigen. Der BKK Landesverband Hessen (Antragsteller) hat erfolglos beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landessozialgericht (LSG) im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, die Änderung der Satzung des Beigeladenen betreffend die Einführung eines Unterstützungsfonds in Verbindung mit der dazugehörigen Unterstützungsordnung sowie deren Anlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu genehmigen (Beschluss vom 28. April 2004). Die Gegenvorstellung des Beigeladenen hat das LSG verworfen (Beschluss vom 7. Juni 2004).

Mit seiner "außerordentlichen Beschwerde" wendet sich der Beigeladene gegen die LSG-Beschlüsse und rügt deren "greifbare Gesetzeswidrigkeit", da nach Inkrafttreten der Satzung effektiver Rechtsschutz möglich sei, die Umlageerhebung beim Antragsteller den Erlass eines Bescheides voraussetze und die LSG-Beschlüsse zu weitreichend abgefasst seien. Anders als im Falle des Beschlusses des Senats vom 7. April 2005 ( B 1 KR 5/04 S) habe sich der LSG-Beschluss zur Gegenvorstellung mit den Argumenten des Beigeladenen nicht auseinandergesetzt.

II

Die außerordentliche Beschwerde des Beigeladenen ist unstatthaft und deshalb entsprechend § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen.

Für eine inhaltliche Befassung des Bundessozialgerichts (BSG) ist angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelegung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug, zu denen eine Überprüfung von Entscheidungen der LSG der vorliegenden Art nicht gehört (§ 177 SGG ), kein Raum. Es geht dem Beigeladenen auch nicht um eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des BSG im Sinne von § 178a SGG , sondern darum, dass die LSG-Beschlüsse mit einer gesetzlich nicht vorgesehenen Eingabe beanstandet werden.

Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 , 416 ff = NJW 2003, 1924 , 1928 f; Senat, Beschluss vom 7. April 2005, B 1 KR 5/04 S, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl der seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887, 1892) in die Zivilprozessordnung eingefügten Regelung des § 321a iVm § 202 SGG als auch der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen, dieser insoweit nachgebildeten Regelung des § 178a SGG ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo). Dem Erfordernis der "Selbstkontrolle" durch den iudex a quo wird durch die Einräumung einer Gegenvorstellung ausreichend Rechnung getragen. Eine solche Gegenvorstellung hat der Beigeladene auch bereits erhoben und das LSG mit seinem Beschluss vom 7. Juni 2004 beschieden, der auch bei Zugrundelegung des neuen Rechts unanfechtbar ist (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG ). Ungeachtet der Hinweise, die der Senat im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2004 erteilt hat, bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbaren Gesetzeswidrigkeit der hinsichtlich ihrer Tragweite auslegungsfähigen LSG-Beschlüsse.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 161 Abs 1 , § 162 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung .

Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht - L 14 KR 66/04 ER - 28.04.2004 ,
Vorinstanz: SG Frankfurt - S 25 KR 1176/04 ER - 13.04.2004,