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BFH - Entscheidung vom 07.07.2005

XI B 134/03

Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1755

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen XI B 134/03

DRsp Nr. 2005/12793

Vorsorgeaufwendungen: Kürzung Vorwegabzug, Verzicht auf Pensionszusage

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen selbst dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 2 und 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist, und dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückgängig zu machen ist, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird oder in späteren Jahren auf die Pensionszusage verzichtet wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Er hat lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhoben. Mit der Geltendmachung einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung in einem Einzelfall wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht schlüssig dargetan.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, da das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht. Dieser hat mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03 (BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94 ) entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen selbst dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zu kürzen ist, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist, und dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) rückgängig zu machen ist, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. Wird auf die Pensionszusage --wie im Streitfall-- verzichtet, kann nichts anderes gelten als im Falle des Widerrufs.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96 (BFHE 186, 521 , BStBl II 1999, 95 ). Denn dort hatte der Steuerpflichtige mangels Versicherungspflicht --anders als im Streitfall-- zu keinem Zeitpunkt ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben.

Vorinstanz: FG Münster, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 497/99
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1755