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BFH - Entscheidung vom 17.08.2005

X B 81/05

Normen:
FGO § 62 Abs. 1 S. 2 § 62a

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2044
BFH/NV 2005, 2044

BFH, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen X B 81/05

DRsp Nr. 2005/16323

Vertretungszwang gemäß § 62a FGO

Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch im Verfahren der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO .

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1 S. 2 § 62a ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) angeordnet, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Dagegen hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger sich bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a FGO genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO ).

Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471; vom 4. April 1996 XI S 11/96 und XI S 13/96, BFH/NV 1996, 786; vom 24. Februar 2000 IV B 120/99, BFH/NV 2000, 980 , m.w.N. der Rechtsprechung; vom 22. August 2001 IX B 126/01, juris Nr: STRE200151010; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., 2002, § 62 Rdnr. 24). An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 401/04
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2044
BFH/NV 2005, 2044