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BFH - Entscheidung vom 03.11.2005

IX B 110/05

Normen:
EStG § 21 Abs. 1
HGB § 255 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 295

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX B 110/05

DRsp Nr. 2005/20880

Herstellungskosten für Gebäude; vergebliche Planungskosten

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Nach dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) kommt es auf die als aufklärungsbedürftig herausgehobenen Tatsachen (konkreter Einfluss der nicht verwirklichten Planungen auf die schließlich gebaute Betriebshalle) nicht an. Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. insbesondere das Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.) davon ausgegangen, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden (hier den Hallen 1 und 2) und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude (Halle 3) nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt. Vor diesem Hintergrund konnte das FG unabhängig von einzelnen Unterschieden in der technischen und optischen Verwirklichung zu dem Ergebnis gelangen, die Halle 3 sei kein im Verhältnis zu den vorher geplanten Gebäuden verschiedenes Bauwerk.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) zuzulassen. Die Kläger haben keine neuen Argumente oder Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat veranlassen könnten, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abzuweichen. Wenn danach nicht positiv festgestellt werden muss, dass die bisherigen Planungen dem tatsächlich errichteten Gebäude dienten, so ist die damit verbundene "Vereinfachung" Folge der (typisierenden) Überlegung, dass bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks (hier die geplante und dann auch vollzogene Errichtung einer Betriebshalle) grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das Gebäude eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479 , BStBl II 1981, 418 ; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592 ).

Vorinstanz: FG München, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1515/04
Fundstellen
BFH/NV 2006, 295