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BFH - Entscheidung vom 29.04.2005

VII E 1/05

Normen:
JustizBeiTrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1597

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen VII E 1/05

DRsp Nr. 2005/9650

Gerichtskosten - Stadium der Beitreibung; Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Eine im Stadium der Beitreibung der angesetzten Gerichtskosten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts beim Amtsgericht erhobenen Zwangsvollstreckungsgegenklage ist (nach Verweisung des Rechtsstreits wegen instanzieller Unzuständigkeit an den BFH) als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln.2. Werden mit der Erinnerung keine durchschlagenden Gründe vorgetragen, die "den beizutreibenden Anspruch selbst" betreffen, ist die Erinnerung unbegründet.

Normenkette:

JustizBeiTrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 13. Dezember 2001, mit dem das FG die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten des FG in dem Verfahren ... zurückgewiesen hatte, als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2002 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 232 DM, eine Gebühr in Höhe von 25,50 Euro festgesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer im Stadium der Beitreibung der Kosten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts (Erinnerungsgegner) Zwangsvollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht (AG) erhoben. Das AG hat die Sache mit Verfügung vom 5. März 2003 an das FG abgegeben; das FG wiederum hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2005 wegen instanzieller Unzuständigkeit an den BFH verwiesen.

1. Die vom Erinnerungsführer erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der Kostenrechnung des BFH ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung -- JBeitrO --), über die der BFH als das Gericht entscheidet, dessen Kostenfestsetzung angegriffen wird.

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Erinnerungsführer hat keine durchschlagenden Gründe vorgetragen, die "den beizutreibenden Anspruch selbst" (vgl. § 8 Abs. 1 JBeitrO ) betreffen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811 ).

a) Nicht gehört werden kann der Erinnerungsführer in diesem Verfahren mit Einwendungen, welche die Kostenfestsetzung im Ausgangsverfahren beim FG betreffen (Klageschrift Nr. 1 und 2), weil diese Kosten nicht beim BFH angesetzt worden sind.

b) Soweit der Erinnerungsführer Falscheinschätzungen durch das FG, das seine Erinnerung bzw. Gegenvorstellung gegen die Kostenfestsetzung durch das FG zu Unrecht als Beschwerde angesehen und dem BFH zur Entscheidung vorgelegt habe, sowie nachfolgend durch den BFH rügt, weil dieser die Auffassung des FG geteilt habe (Klageschrift Nr. 3 bis 7), bringt er vor, es werde aus einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung vollstreckt. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unterfällt zwar dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 JBeitrO (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 811 ), greift aber im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil der Erinnerungsführer gegen die ablehnende Entscheidung des FG über seine Erinnerung mit Schreiben vom 26. Dezember 2001 ausdrücklich "Beschwerde/Erinnerung" eingelegt hat. Da das FG über die Erinnerung bereits entschieden hatte, war es nur vernünftig, dieses Rechtsmittel als "Beschwerde" i.S. der Finanzgerichtsordnung aufzufassen.

c) Im Übrigen entspricht die zu vollstreckende Kostenforderung dem Ansatz und auch der Höhe nach dem Gesetz (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994, BGBl I, 1325, i.V.m. der Gebührentabelle in der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG ). Anzusetzen war hiernach bei einem Streitwert bis 600 DM eine Gebühr in Höhe von 50 DM = 25,50 Euro.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 1597