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BFH - Entscheidung vom 24.06.2005

VI B 25/05

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1560

BFH, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen VI B 25/05

DRsp Nr. 2005/10835

Doppelte Haushaltsführung

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstands voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt des Stpfl. befinden muss.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292 , BStBl II 2005, 98 , m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39 , Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1398 ). Ob dies der Fall ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen. An die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung ist der BFH grundsätzlich gebunden, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, DStRE 2005, 554 ). Derartige Verstöße werden nicht geltend gemacht. Zur anderweitigen Überprüfung einer tatrichterlichen Einzelfallwürdigung kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insbesondere ist ein Rechtssatz nicht klärungsfähig, wenn er auf einer tatsächlichen Annahme der Kläger (hier: Lebensmittelpunkt in Bulgarien) beruht, die der Würdigung des FG widerspricht.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2411/04
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1560