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BFH - Entscheidung vom 18.10.2005

XI B 71/05

Normen:
FGO § 138 § 135 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 333

BFH, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen XI B 71/05

DRsp Nr. 2005/20409

Beschwerdeverfahren gegen Beiladungsbeschluss; Kostenentscheidung

1. Hat sich das Beschwerdeverfahren gegen den Beiladungsbeschluss aufgrund der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Ausgangsverfahren ebenfalls in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen den Beschwerdeführer aufzuerlegen.2. Das setzt indes voraus, dass das FG den Beschwerdeführer zum Ausgangsverfahren beiladen durfte.

Normenkette:

FGO § 138 § 135 Abs. 3 ;

Gründe:

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Ausgangsverfahren hat sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 27. Januar 2004 11 K 6580/03 E,G in der Hauptsache erledigt. Demnach ist nur noch gemäß §§ 138 Abs. 1 , 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Einem Beteiligten sind nach § 138 Abs. 1 FGO in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er in dem Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. In dem hier maßgeblichen Rechtsstreit darüber, ob das FG den Beschwerdeführer zum Ausgangsverfahren beiladen durfte oder nicht, wäre der Beschwerdeführer unterlegen.

Erforderlich für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) ist lediglich, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835 ) und dass der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Beiladung beantragt oder veranlasst hat. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Klägerin) hat die gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 mit der Begründung angefochten, dass nicht sie, sondern ihr damaliger Lebensgefährte, der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, die streitigen Einkünfte erzielt habe. Sie sei lediglich als Strohfrau für diesen tätig gewesen. Daraufhin hat das FA die Beiladung des Beschwerdeführers beantragt. Hätte die Klägerin vor dem FG Recht bekommen, hätte das FA die gegen die Klägerin ergangenen Steuerbescheide aufheben oder ändern müssen. Damit musste das FG den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zum Ausgangsverfahren der Klägerin beiladen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308 ). Ob die Voraussetzungen für eine Änderung der von der Klägerin angefochtenen Bescheide tatsächlich vorlagen, hatte das FG im Beiladungsverfahren noch nicht abschließend zu prüfen; denn die Beiladung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie dient vielmehr der frühzeitigen Beteiligung aller Betroffenen und damit der richtigen Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659, m.w.N.).

Fundstellen
BFH/NV 2006, 333