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BFH - Entscheidung vom 03.08.2005

IX S 12/05

Normen:
FGO § 86 Abs. 3 S. 1 § 133a
ZPO § 321a

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1865

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen IX S 12/05

DRsp Nr. 2005/14255

Außerordentliche Beschwerde

Soweit eine außerordentliche Beschwerde mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist sie unstatthaft, weil seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum ist.

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 3 S. 1 § 133a ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Soweit das eingelegte Rechtsmittel mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist es unstatthaft; denn seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) ist für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum (vgl. ständige Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42 , BStBl II 2003, 269 , unter 2.b; vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, BFH/NV 2004, 350 ; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905 ; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , § 133a FGO Tz. 1,2).

Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung des gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO (siehe auch Schriftsatz vom 29. Juli 2005) begründet wird, ist sie ebenso unstatthaft. Weil das eingelegte Rechtsmittel, die Anhörungsrüge, mangels Rüge einer Gehörsverletzung unzulässig war, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen.

Fundstellen
BFH/NV 2005, 1865