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BFH - Entscheidung vom 17.05.2005

I B 10/05

Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen I B 10/05

DRsp Nr. 2005/10016

Aufhebung der Vollziehung; Beschwerde

Die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV ist nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Entscheidungen über die Aufhebung der Vollziehung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 und des Gewerbesteuermessbescheides 1997 aufzuheben. Die Beschwerde hat es nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung erfasst auch Entscheidungen über die Aufhebung der Vollziehung (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 1999 X B 15/99, BFH/NV 1999, 1622 ). Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 8419/04