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BFH - Entscheidung vom 23.03.2005

VI B 62/04

Normen:
EStG § 38 Abs. 2 § 46 Abs. 4, 2 Nr. 5 § 39b Abs. 3 S. 9
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1073

BFH, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen VI B 62/04

DRsp Nr. 2005/6589

Abgeltung ESt-LSt

Die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, gilt gemäß § 46 Abs. 4 EStG durch LSt-Abzug als abgegolten, wenn eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Eine Veranlagung ist indes durchzuführen, wenn die LSt für einen sonstigen Bezug i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG ermittelt wurde. Die Rechtsfrage, ob mit der einbehaltenen LSt eine festzusetzende ESt abgegolten ist, ist daher nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 § 46 Abs. 4 , 2 Nr. 5 § 39b Abs. 3 S. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob aus § 38a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) folge, dass mit der einbehaltenen Lohnsteuer eine festzusetzende Einkommensteuer abgegolten sei. Diese Frage berührt nicht das allgemeine Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2002 VI B 1/02, BFH/NV 2002, 864 ). Das ist hier der Fall. Gemäß § 46 Abs. 4 EStG gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, wenn eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn --wie im Streitfall-- die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ermittelt wurde. Diese eindeutige Rechtslage erfordert keine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

Vorinstanz: FG Köln, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6011/03
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1073