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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 18.08.2004

19 A 2510/03

Normen:
BSHG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BSHG § 75
BSHG § 100 Abs. 1
BSHG § 103 Abs. 2
RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 2
BefrVO NRW § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Fundstellen:
DVBl 2005, 392

Der Kläger betreibt in E. ein Seniorenbüro, in dem drei Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Seinen Antrag auf Gebührenbefreiung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Rundfunkempfangsgeräte würden [...]
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