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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 04.02.2004

10 B 2544/03

Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauNVO § 15 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2004, 986

Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller in öffentlichen Nachbarrechten verletzt. [...]
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