Der am 11.09.1990 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des Beklagten. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 05.10.1995, Az: 2 H 52/95, schuldet der Beklagte dem Kläger vom 11.09.1996 bis 10.09.2002 [...]
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