1. Nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat der Einzelrichter die Entscheidung auf die Kammer in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen. 2. Die gemäß §§ 11 Abs.] RPflG , 793 , 869 ZPO , § 152a ZVG , 567 ff ZPO [...]
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