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FG Hessen - Entscheidung vom 23.06.2004

3 K 1712/01

Normen:
BewG § 138 Abs. 3
BewG § 145 Abs. 3 Satz 1
BewG § 145 Abs. 3 Satz 3
BewG § 9 Abs. 2
BBauG § 59 Abs. 2
ErbStR Abschn. 160 Abs. 2 Satz 7

Fundstellen:
EFG 2004, 1793

Die Klage ist begründet. Der Senat ist der Auffassung, dass der Grundbesitzwert im Streitfall nicht auf der Grundlage des Abschnitts R 160 Abs. 2 Satz 7 ErbStR zu ermitteln ist, weil die Kläger einen abweichenden [...]
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