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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 12.02.2004

11 K 2918/01 BG

Normen:
BewG § 20 Abs. 2 2. Halbsatz
BewG § 22 Abs. 2
BewG § 22 Abs. 3
BewG § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
BewG § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Hs. 1
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4
BewG § 75 Abs. 5 Satz 1
BewG § 75 Abs. 6 Satz 1
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 180 Abs. 1 Nr. 1
AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
DStRE 2004, 970

Streitig ist, ob der Beklagte eine Art- und Wertfortschreibung auf den 01.01.1992 wegen baulicher Veränderungen vornehmen durfte. Der Kläger erwarb im Jahre 1980 das unbebaute Grundstück ... in (Grundbuch ..., Blatt [...]
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