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FG Berlin - Entscheidung vom 06.10.2004

2 K 2386/02

Fundstellen:
EFG 2005, 390

Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 setzte der Beklagte die streitbefangene Grundsteuer nach Maßgabe eines Grundsteuerhebesatzes von 660 % auf 187,77 EUR fest und wies den unbegründet gebliebenen, nur vom Kläger eingelegten [...]
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