Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg. Der Rechtsbehelf nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, [...]
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