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BAG - Entscheidung vom 02.03.2004

1 AZR 271/03

Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
TVG § 4 Abs. 5
TzBfG § 4 Abs. 2
BGB §§ 242 288 Abs. 1 § 622 Abs. 6
Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit (vom 27. Februar 1984 idF vom 30. Juni 1993) § 50
Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale und Entgelt-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes (vom 18. Mai 2001) Abschn. IV a, b

Fundstellen:
AuR 2004, 354
BAGE 109, 369
BB 2004, 1748
DB 2004, 1669
NZA 2004, 852

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit Sitz in F. Er unterhält bundesweit an rund 300 verschiedenen Orten über 600 Einrichtungen [...]
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