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BFH - Entscheidung vom 24.11.2003

IV B 124/01

Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 295

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 519

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz [...]
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