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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.03.2002

8 U 295/00

Normen:
AktG § 119 Abs. 1 § 133

Fundstellen:
AG 2003, 388
DB 2002, 1094

Die Kläger zu 1-4 sind Aktionäre der Beklagten und auf der Hauptversammlung der Beklagten am 05.05.2000 mit insgesamt 270.805 Stückaktien, d.h. 29,7589 % des Grundkapitals der Beklagten vertreten gewesen. Gemäß Punkt [...]
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