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BFH - Entscheidung vom 06.05.2002

VI B 34/00

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1030

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und [...]
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