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BAG - Entscheidung vom 23.01.2002

7 AZR 611/00

Normen:
BGB §§ 133 134 157 625 620 (Befristeter Arbeitsvertrag)
BetrVG § 21 S. 1, 2 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 78 S. 2
BSHG § 19 Abs. 1 S. 3
KSchG § 15 Abs. 1, 4, 5
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 8

Fundstellen:
AuA 2002, 377
AuR 2003, 389
BAGE 100, 204
BAGReport 2002, 225
BB 2002, 1097
DB 2002, 1379
JR 2003, 219
MDR 2002, 1072
NJW 2002, 2265
NZA 2002, 986

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. April 1998 geendet hat. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dem von der Stadt Frankfurt die 'Hilfe zur Arbeit' gemäß §§ 18 bis [...]
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