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OLG Rostock - Entscheidung vom 26.04.2001

1 U 117/98

Normen:
BGB § 254 § 765 Abs. 1 § 151 § 133 § 157 § 164 Abs. 3 § 31 § 89 § 184 Abs. 1 § 183 S. 1 § 182 Abs. 2
KV M-V § 58 Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 3 S. 1 § 58 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 6
GmbHG § 51 a
ZPO § 138 Abs. 4 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2
GesO § 17 Abs. 3 Nr. 4

Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2002, 252
WM 2002, 1124

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde aufgrund eines Bürgschaftsvertrages in Anspruch. Die Beklagte war Hauptgesellschafterin der Gemeinschuldnerin, der früheren Ferienpark G GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens waren [...]
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