Die Beschwerde, mit der beantragt wird, den vom Verwaltungsgericht auf 8.000 DM festgesetzten Streitwert auf 50.000 DM heraufzusetzen, ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO , § 25 Abs. 3 GKG ), aber unbegründet. Gemäß [...]
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