Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2 , Abs. 3 GKG zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für die Anträge Nrn. 1 und 2 auf insgesamt 73 500,-- DM festzusetzen. Grundlage [...]
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