Die Erinnerung der Klägerin von 21.10.1998 gilt gem. § 39 RPflG n.F., § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG a.F. als sofortige Beschwerde. Diese ist gem. §§ 104 Abs. 3 , 567 ff., 577 ZPO zulässig und erweist sich in der Sache als [...]
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