I. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Februar 2000 (Bl. 148 = Bl. 149 d.A.) die der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zustehende (Rest-)Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO auf einen Betrag von 596,58 [...]
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