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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.06.2000

22 U 9/00

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266a

Fundstellen:
GmbHR 2000, 939
NJW-RR 2001, 246
OLGReport-Düsseldorf 2000, 474

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.328,66 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB . Die [...]
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