Die Beteiligten streiten um den Verzicht auf Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO ). Die Klägerin erzielt als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 18 [...]
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