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BVerfG - Entscheidung vom 01.03.2000

1 BvR 2296/96; 1 BvR 1081/97

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2
RVG § 37 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom [...]
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