Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: LandesberufsG für Apotheker Karlsruhe - 24.2.1988 [...]
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