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AG Göttingen - Entscheidung vom 14.09.2000

74 IK 10/00

Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 13 Gläubigern haben lediglich fünf Gläubiger [...]
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