Aufgrund des Inhalts von Bürgschaftsverträgen obliegen den Gläubigern regelmäßig keine Obhutspflichten gegegnüber den Bürgen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB , 59. Aufl., § 276 Rn 84; BGH NJW 1996, 1206 ). Der Gläubiger [...]
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