Der Kläger lieferte dem Beklagten gemäß der Rechnung vom 1.2.1991 (Bl. 13 GA) ein Tischbohr- und Fräswerk zum Preise von 490.000 DM zuzüglich 14% Mehrwertsteuer. Er stellte den Netto-Rechnungsbetrag von 490.000 DM als [...]
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