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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.01.1998

1 K 169/97

Die Richter bestätigten die Verwaltungsauffassung, daß bei Vertretern der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, nämlich in dem Geschäftsbezirk, den sie zu betreuen haben (Tz. 8 des [...]
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