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BVerwG - Entscheidung vom 02.07.1998

11 B 30.97

Normen:
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1
StrlSchV § 28 Abs. 3 § 44 Abs. 1 § 45
VwGO § 30 § 86 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 98 § 103 Abs. 2 § 108 Abs. 1 § 132 Abs. 2 Nr. 3 § 133 Abs. 3 S. 3
ZPO § 404 Abs. 1 § 412

Fundstellen:
DVBl 1998, 1191
NVwZ 1999, 654
NuR 1999, 451
RdE 1998, 237
SGb 1999, 358
ZUR 1999, 286

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind zumindest nicht dargelegt. 1. [...]
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