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BPatG - Entscheidung vom 01.04.1998

29 W (pat) 78/97

Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 § 83 Abs. 2 Nr. 1
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) Art. 3 Abs. 1 Buchst. d

Fundstellen:
BlPMZ 1998, 379
BlPMZ 1998, 539
GRUR 1999, 170
NJW-RR 1998, 1055

I. Die Wortmarke ADVANTAGE soll für 'Behandlung und Beschichtung von Samen, Verlängerung der Haltbarkeit und Lebensfähigkeit von Samen' in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 36 des [...]
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