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BGH - Entscheidung vom 15.01.1998

I ZR 259/95

Normen:
MarkenG § 23 Nr. 2

Fundstellen:
BB 1998, 1177
BGHR MarkenG § 153 Abs. 12 Weiterbenutzung 12
BGHR MarkenG § 23 Nr. 2 Neukennzeichnung 1
BGHR ZPO § 263 Klagehäufung 2
DB 1998, 1560
GRUR 1998, 697
NJW-RR 1998, 1418
NJWE-WettbR 1999, 14
wrp 1998, 763

Die Klägerin vertreibt Geldspielautomaten unter ihrer seit 1985 eingetragenen Marke Nr. 1 075 584 'VENUS MULTI'. Diese Automaten sind von Gesetzes wegen nur für einen bestimmten Zeitraum zum Geldspiel zugelassen. Nach [...]
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