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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 27.02.1997

2 L 52/96

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
1. Schulreformgesetz MV (GVOBl. MV 91, 123) § 2 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 6
Abiturprüfungsverordnung MV 1991 bzw. 1992 (GVOBl. MV 91, 297 bzw. 92, 117) § 12

Fundstellen:
DÖV 1998, 170
RAnB Nr. 81/97

Der Kläger begehrt die allgemeine Hochschulreife. Im Frühjahr 1993 unterzog er sich bei dem beklagten Gymnasium der Abiturprüfung. In den fünf Prüfungsfächern erhielt er folgende Noten: Deutsch: gut Geschichte: sehr [...]
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