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LSG Chemnitz - Entscheidung vom 10.06.1997

L 5 An 235/96

Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 26. Juli 1959 bis 31. August 1959 als Ausbildungsanrechnungszeit. Der am geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, nahm am 01. September 1956 ein [...]
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