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EuGH - Entscheidung vom 09.10.1997

Rs C-163/95

Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) Art. 21 Art. 29

Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-5451
EWS 1997, 430
IPRax 1999, 100
WM 1997, 2425

[01] Das House of Lords hat mit Beschluß vom 25. Mai 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1995, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die [...]
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