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OLG Rostock - Entscheidung vom 13.02.1996

4 U 1/95

Normen:
HWiG § 3 Abs. 3 § 4
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 7 Abs. 2 Satz 3 § 9 Abs. 2 Satz 2

Fundstellen:
DZWIR 1996, 425
RAnB 1996, 103

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung von Leasingraten in Höhe von DM 36.372,78, hilfsweise die Herausgabe der geleasten Gravuranlage und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 9.493. Die [...]
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